Anspruch auf Abfindung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG hat sich in der betrieblichen Praxis kaum durchgesetzt. Dies hat auch gute Gründe.
Der Abfindungsanspruch
In der Regel gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme ist jedoch in § 1 a KSchG festgelegt. Dort ist bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Abfindung immer dann besteht, sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat und der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 KSchG (Dreiwochenfrist) keine Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass bereits in der Kündigungserklärung der schriftliche Hinweis des Arbeitgebers enthalten ist, dass die Kündigung eben auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und der Arbeitnehmer beim Verstreichen der vorgenannten Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann.
Angebotene Abfindung ist zu niedrig
Wie dem Vorgesagten zu entnehmen ist, ist das ganze Prozedere überaus kompliziert und im Ergebnis auch von Formalien abhängig. Wenn man dann noch bedenkt, dass die Abfindung relativ bescheiden ist (lediglich 0,5 Monatsverdienste), ist es leicht zu verstehen, dass diese Bestimmung in der Praxis wenig Relevanz hat. Hinzu kommt auch noch, dass viele Arbeitnehmer der Ansicht sind, „Da geht noch mehr.“, sofern Ihnen noch außergerichtlich 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angeboten werden und bereits aus diesem Grunde Klage erheben.
Fazit:
Aus meiner Sicht ist die Formulierung des § 1 a KSchG reichlich missglückt, so dass es wohl auch zukünftig dabei bleiben wird, dass diese Vorschrift in der Praxis kaum Relevanz hat. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und berate Sie gerne. Ich würde mich freuen, Sie zu meinen Mandanten zählen zu dürfen.