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Voraussetzungen verhaltensbedingte Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Die Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Prognoseentscheidung und die Interessensabwägung.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Ich werde oftmals von meinen Mandanten gefragt, wann eine verhaltensbedingte, also eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann gerechtfertigt, sofern Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Um diese zugegebenermaßen recht abstrakte Beschreibung besseer erfassen zu können, wurde von der arbeitssgerichtlichen Rechtsprechnung folgendes vierstufiges Prüfungsschema entwickelt.

Objektiver Grund

Das Verhalten des Arbeitnehmers muß zunächst an sich geeignet sein, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist bei rechtswidrigen und schuldhaften Verstößen gegen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses der Fall. Vorsatz des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Fahrlässigkeit reicht aus.

Prognoseentscheidung

Verhaltensbedingte Leistungsstörungen sind für eine Kündigung nur dann relevant, sofern aus dem bisherigen Verhalten auch zukünftige Verstöße zu erwarten sind. Die verhaltensbedingte Kündigung ist daher zukunftsbezogen, d.h. der Arbeitnehmer soll ausdrücklich nicht für bisheriges Verhalten „bestraft“ werden. Entscheidend ist daher allein, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese dürfte in aller Regel erst dann gegeben sein, sofern der Arbeitnehmer bereits wirksam abgemahnt wurde, wobei eine Abmahnung bei strafbaren Handlungen (Vertrauensbereich) bzw. dann entbehrlich ist, sofern der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, daß sein Verhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden werde.

Interessensabwägung

Unabhängig davon, wie schwerwiegend der Pflichtverstoß war, bleibt stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Hier sind grundsätzlich die Sozialdaten der Arbeitnehmer heranzuziehen (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten). Ferner ist zu berücksichtigen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers zu betrieblichen Auswirkungen geführt hat.

Ultima ratio

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn sie nicht durch eine mildere Maßnahme vermeidbar ist (Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen). Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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