Unterhaltsverzicht im Ehevertrag – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Die freie Gestaltung der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass einer der Ehepartner sittenwidrig behandelt wird!
In einer Entscheidung vom 03.10.2012 fasst der BGH seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages zusammen: Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen vertraglich beliebig unterlaufen werden kann. Bei der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB muss geprüft werden, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Abschlusses offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass ihr losgelöst von der künftigen Entwicklung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Dazu ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich. Für die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB kommt es darauf an, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus der Vereinbarung eine evident einseitige, unzumutbare Belastung ergibt. Ist dies zu bejahen, hat der Richter diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht.