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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Unmutsäußerung und Kündigung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Bloße Kritik oder Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers rechtfertigen nie eine Kündigung des Arbeitgebers. Dies ist vom Arbeitgeber hinzunehmen.

Kündigung wegen Kritik des Arbeitgebers?

Einem meiner Mandanten wurde von seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens trug der Arbeitgeber vor, mein Mandant habe gegenüber einem Kollegen schon mehrfach geäußert, er wolle möglichst bald das Unternehmen verlassen und sich einen neuen Arbeitsplatz suchen, da ihm der Geschäftsführer nicht passe. Hierauf hat der Arbeitgeber die Kündigung gestützt.

Kündigung ist nicht gerechtfertigt!

Das Kündigungsschutzverfahren hat der Arbeitgeber erwartungsgemäß verloren. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung bloße gelegentliche Unmutsäußerungen, wie sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund momentaner Verärgerung erfahrungsgemäß immer wieder geäußert werden, mit einem ernsthaften Abkehrwillen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung muss der arbeitgeberseitigen Kündigung vielmehr der Versuch vorausgehen, mit dem Arbeitnehmer in einem offenen Gespräch die Gründe für den Abkehr vom Unternehmen zu erörtern und durch angemessene und zumutbare Maßnahmen zu versuchen, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden.

Arbeitnehmer haben das Recht zum Wechsel

Nach der Rechtsprechung ist es das gute Recht jedes Arbeitnehmers, sich beruflich zu verändern, seinen Arbeitsplatz unter Einhaltung der eingegangenen vertraglichen Bindungen, insbesondere unter Beachtung der Kündigungsfristen zu wechseln und auch Vorbereitungen für einen solchen Stellenwechsel zu treffen. Dieses elementare Recht eines Arbeitnehmers kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch geschmälert werden, dass dem Arbeitgeber zugestanden wird, jede Vorbereitungshandlung für einen Stellenwechsel mit der Sanktion einer Kündigung zu belegen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, sich durch die Vereinbarung angemessener Kündigungsfristen für den Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Arbeitnehmer den Spielraum zu sichern, den er für seine Personaldisposition benötigt.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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