Soziale Netzwerke – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Vorsicht vor zu viel Offenheit: Auch Facebook Posts eines Arbeitnehmers können zur Kündigung herangezogen werden!
Kündigung wegen Facebook Post
Oftmals geben Arbeitnehmer auf sozialen Netzwerken zuviel preis. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Falls hatte eine Auszubildende auf ihrer Facebook-Seite gepostet: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen.“ Dieser Eintrag wurde ihr zum Verhängnis, da dies auch vom Ausbilder gesehen wurde. Der Ausbilder hat daraufhin die fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen. Wie zu hören war, haben sich Ausbilder und Auszubildende im Rahmen eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mittels einem aus Sicht der Auszubildenden schlechten Vergleich geeinigt.
Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt zwar, dass auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein Urlaub angetreten werden kann, wenn und soweit der Urlaub der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht hinderlich ist. Allerdings sollten es Arbeitnehmer nicht auf die Spitze treiben. Ein derartiger Eintrag auf einer Facebook-Seite dürfte bei dem zuständigen Richter wohl mehr als nur Stirnrunzeln erzeugt haben.