Wertangaben bei Zugewinnausgleich – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Vermögenspositionen sollten sorgfältig ermittelt werden. Ansonsten droht ein erheblicher Schaden!
Es obliegt jedem Ehegatten, den Wert der von ihm zum Ausgleich zu bringenden Vermögenspositionen auf eigene Kosten zuverlässig zu ermitteln und anzugeben. Er hat die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen für die Bewertung zu nutzen und dem anderen Ehegatten das Ergebnis mitzuteilen. Etwaige Falschangaben gehen zu Lasten des Auskunftsverpflichteten. Dies hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 04.12.2012, 17 UF 148/12, bestätigt. In dem Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet, einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 27.500,00 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Der Zugewinn resultierte unter anderem aus einer Erfolgsbeteiligung, die sein Arbeitgeber, eine namenhafte private deutsche Fernseh- und Mediengesellschaft, den Mitarbeitern in jährlichen Raten auf einem firmeninternen Konto gutschreibt. Der Ehemann hatte im Rahmen der Auskunft den Bruttobetrag der Erfolgsbeteiligung eingestellt. Erst später hatte er erfahren, dass die Erfolgsbeteiligung bei Auszahlung von jedem Mitarbeiter mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern ist. Aufgrund dieses Irrtums beantragte er, den Vergleich abzuändern. Zu Recht hat das Kammergericht diesen Antrag abgelehnt. Der frühere Ehemann wäre unschwer in der Lage gewesen, sich Klarheit über die steuerliche Behandlung der Beteiligung zu verschaffen, in dem er entweder beim Arbeitgeber Erkundigungen hätte einholen können, oder aber einen Steuerberater einschaltet. Dass er dies nicht getan hat, kann nicht zu Lasten der ehemaligen Ehefrau gehen.
Sollten auch Sie Hilfe im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung oder des Zugewinnausgleichs- verfahrens benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, eine Besprechungstermin.