Kita-Kosten = Mehrbedarf – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
KITA-Kosten stellen einen Mehrbedarf dar. Die Verpflegungskosten sind jedoch mit dem Tabellenunterhalt abgegolten!
Inzwischen ist einhellige Meinung, dass KITA-Kosten einen Mehrbedarf darstellen. Das bedeutet, dass in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung nicht enthalten sind. Die Verpflegungskosten sind hingegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige neben den Tabellenunterhaltsbeträgen auch Kosten des Kindergartenbesuches zu tragen hat, allerdings haften beide Elternteile nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig für diesen Mehrbedarf. Sollten Sie die Betreuungskosten in einer kindgerechten Einrichtung bislang nicht geltend gemacht haben, sollten Sie überlegen, diese Kosten nunmehr gegenüber dem Unterhaltsschuldner durchzusetzen.
Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Vereinbaren Sie daher bitte einen persönlichen Termin mit unserer Fachanwältin für Familienrecht Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting.