Kindesunterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei wird zwischen Minderjährigen und Volljährigen unterschieden!
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt im Hinblick auf Kinder unabhängig davon, ob diese ehelich oder unehelich, minderjährig oder volljährig sind. Voraussetzung ist zunächst, dass das unterhaltsberechtigte Kind bedürftig ist, d.h. außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes
Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht nicht. Erst nach der Trennung der Eltern schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiter durch Pflege und Betreuung des Kindes.
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2011) errechnet.
Neben dem laufenden Bedarf können zusätzliche Kosten entstehen. Dann kann der Unterhaltsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßige Mehrkosten als gesteigerten Bedarf bzw. unregelmäßige Mehrkosten als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten fordern.
Sofern ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung erhält, gilt Folgendes: Von der Ausbildungsvergütung sind die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen, regelmäßig 90,00 EUR pauschal. Der Rest wird auf den Barunterhalt des minderjährigen Kindes zur Hälfte angerechnet.
Volljährigenunterhalt
Der Unterschied beim Volljährigenunterhalt besteht vor allem darin, dass sowohl der betreuende Elternteil, als auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig sind. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben.
Sofern während der Minderjährigkeit ein Unterhaltstitel errichtet wurde gilt dieser auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort, es sei denn, dass der Titel zeitlich befristet wurde. Bei Erhöhung oder Verringerung des Unterhaltsbedarfes muss der Unterhaltsschuldner daher einen Abänderungsantrag stellen. Dies bedeutet, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Überprüfung des Unterhaltstitels durchführen lassen sollte. Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung verlangt, ist er verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen, ohne dass zuviel gezahlte Beträge in der Regel zurückgefordert werden könnten.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt | Stand 1.1.2011 |
Nettoeinkommen des Barunter- haltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren | Prozentsatz | Bedarfs- kontrollbetrag |
||||
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 770/950 |
2. | 1501 – 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1050 |
3. | 1901 – 2300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1150 |
4. | 2301 – 2700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1250 |
5. | 2701 – 3100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1350 |
6. | 3101 – 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1450 |
7. | 3501 – 3900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1550 |
8. | 3901 – 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1650 |
9. | 4301 – 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1750 |
10. | 4701 – 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1850 |
über 5101 | nach den Umständen des Einzelfalles |
Bei dieser Tabelle ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, wenn es an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Wenn Sie das Kindergeld erhalten ist der hälftige Betrag hinzuzusetzen.
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