iVerfügbar auch während der Corona Krise:Wir beraten und vertreten Sie auch online und telefonisch!
Jetzt kontaktieren!
Rechtsanwaltskanzlei & Notarin
mit Fachanwälten in Berlin
Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
Probleme im Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht?
Wir helfen!

Kindesunterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei wird zwischen Minderjährigen und Volljährigen unterschieden!

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt im Hinblick auf Kinder unabhängig davon, ob diese ehelich oder unehelich, minderjährig oder volljährig sind. Voraussetzung ist zunächst, dass das unterhaltsberechtigte Kind bedürftig ist, d.h. außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht nicht. Erst nach der Trennung der Eltern schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiter durch Pflege und Betreuung des Kindes.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2011) errechnet.

Neben dem laufenden Bedarf können zusätzliche Kosten entstehen. Dann kann der Unterhaltsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßige Mehrkosten als gesteigerten Bedarf bzw. unregelmäßige Mehrkosten als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten fordern.

Sofern ein minderjähriges Kind eigenes Einkommen aus einer Ausbildungsvergütung erhält, gilt Folgendes: Von der Ausbildungsvergütung sind die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen, regelmäßig 90,00 EUR pauschal. Der Rest wird auf den Barunterhalt des minderjährigen Kindes zur Hälfte angerechnet.

Volljährigenunterhalt

Der Unterschied beim Volljährigenunterhalt besteht vor allem darin, dass sowohl der betreuende Elternteil, als auch der andere Elternteil barunterhaltspflichtig sind. Eine Ausnahme gilt allerdings für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben.

Sofern während der Minderjährigkeit ein Unterhaltstitel errichtet wurde gilt dieser auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort, es sei denn, dass der Titel zeitlich befristet wurde. Bei Erhöhung oder Verringerung des Unterhaltsbedarfes muss der Unterhaltsschuldner daher einen Abänderungsantrag stellen. Dies bedeutet, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Überprüfung des Unterhaltstitels durchführen lassen sollte. Soweit der Unterhaltsschuldner keine Abänderung verlangt, ist er verpflichtet, den festgesetzten Betrag zu zahlen, ohne dass zuviel gezahlte Beträge in der Regel zurückgefordert werden könnten.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt Stand 1.1.2011
Nettoeinkommen
des Barunter-

haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfs-
kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1500 317 364 426 488 100 770/950
2. 1501 – 1900 333 383 448 513 105 1050
3. 1901 – 2300 349 401 469 537 110 1150
4. 2301 – 2700 365 419 490 562 115 1250
5. 2701 – 3100 381 437 512 586 120 1350
6. 3101 – 3500 406 466 546 625 128 1450
7. 3501 – 3900 432 496 580 664 136 1550
8. 3901 – 4300 457 525 614 703 144 1650
9. 4301 – 4700 482 554 648 742 152 1750
10. 4701 – 5100 508 583 682 781 160 1850
über 5101 nach den Umständen des Einzelfalles

Bei dieser Tabelle ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, wenn es an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Wenn Sie das Kindergeld erhalten ist der hälftige Betrag hinzuzusetzen.

Unsere Leistung – für Sie!

Haben Sie noch Fragen zum Unterhalt? Haben Sie für Ihr Kind Unterhalt zu beanspruchen oder beansprucht ein Kind von Ihnen Unterhalt? Dann sollten wir uns kennenlernen. Vereinbaren Sie daher einfach mit unserer Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!

Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

Klare Abstimmung bei Kosten und Leistungen!

Termin vereinbaren

*“ zeigt erforderliche Felder an

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

So finden Sie uns

Borgmann & Witting
Rechtsanwälte & Notarin


Berliner Straße 137
13467 Berlin
Tel.: +49 30 120 871 600
Fax: +49 30 400 092 60

Direkt anrufen: +49 30 120 871 600