Arbeitsrechtliche Abfindung und Unterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Abfindungen müssen auch dann zur Unterhaltszahlung verwandt werden, wenn die neue Arbeitsstelle schlechter als die Vorherige bezahlt wird!
BGH: Abfindung und Unterhalt
BGH, Urteile vom 18. April 2012 – XII ZR 65/10 und XII ZR 66/10 –
Der BGH hat ein interessantes Urteil zum Unterhalt veröffentlicht. Klar war bisher, dass der Unterhaltspflichtige eine arbeitsrechtliche Abfindung bis zur maximalen Grenze des Bedarfs aufgrund seines bisherigen Einkommens in der Regel für den Unterhalt zu verwenden hat, wenn und soweit er nach Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Arbeitsstelle fand. Dies war und ist einleuchtend. Fraglich war bisher noch, wie zu verfahren ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine neue Arbeitsstelle findet, diese jedoch erheblich schlechter als die vorherige Arbeitsstelle ist. Der BGH hat nunmehr durch zwei Urteile vom 18.04.2012 entschieden, dass auch in einem solchen Fall die Abfindung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu verwenden ist.
Diese Entscheidung ist nachvollziehbar und wurde so erwartet. Wir meinen, dass durch diese Entscheidung ein fairer Ausgleich zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Unterhaltsberechtigtem herbeigeführt wird.
Sollten Sie hierzu oder zu anderen unterhaltsrechtlichen Fragen eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, einen entsprechenden Beratungstermin.