Formvorschriften – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitsverträge können zwar formlos begründet, aber nur durch eine schriftliche Kündigung beendet werden.
Abschluß Arbeitsvertrag mündlich
Grundsätzlich gilt, dass für den Abschluss eines Arbeitsvertrages Formfreiheit besteht, d.h. ein Arbeitsvertrag kann wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder sogar durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Es muss also bei Vertragsschluss Einvernehmen über die Vertragsparteien, die Art und den Beginn der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung bestehen. Eine Einigung über weitere Inhalte des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich.
Kündigung nur schriftlich
Ein Arbeitsverhältnis kann jedoch – unabhängig von der Frage, ob es schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist – nur schriftlich gekündigt werden, was sich aus §§ 623, 126 BGB ergibt. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist wegen des Nichteinhaltens des Schriftformerfordernisses schlicht unwirksam.
Aufhebungsvertrag nur schriftlich
Auch eine Kündigung per Fax, per e-mail oder mittels whats app ist unwirksam und genügt dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht. Diese strengen gesetzlichen Formvorschriften gelten übrigens nicht nur für eine Kündigung sondern auch im Falle des Abschlußes eines Aufhebungsvertrages.