Ausnahmen der Dreiwochenfrist – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist zwingend. Aber es gibt sie: Die seltenen Ausnahmen zur Dreiwochenfrist!
Die Dreiwochenfrist muß eingehalten werden
Gegen eine Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang Klage erhoben werden. Geht die Klage auch nur einen Tag später beim Arbeitsgericht ein, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden. Grundsätzlich sind die Arbeitsgerichte zwar arbeitnehmerfreundlich, allerdings nicht mehr, wenn es um die Einhaltung der Dreiwochenfrist geht. Ich hatte zu dieser Problematik erst kürzlich wieder einen interessanten Fall.
Urlaub und Dreiwochenfrist
In dem konkreten Fall war der Mandant für über drei Wochen in den Urlaub gefahren, wobei der Arbeitgeber dem Mandanten unmittelbar nach dessen Urlaubsbeginn die Kündigung in den Briefkasten warf. Es galt also zu klären, ob gegen die Kündigung ausnahmsweise doch noch vorgegangen werden konnte. Im Ergebnis ist mir dies gelungen, da ausnahmsweise auch nachträglich noch Kündigungsschutzklagen zugelassen werden können. Dies ist in § 5 KSchG festgelegt. Danach muss der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sein, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben. Allerdings ist dies eine Ausnahme zu der (strengen) Regel, dass die Klage tatsächlich innerhalb einer Dreiwochenfrist erhoben werden muss.
Bei einer Kündigung gleich zum Rechtsanwalt
Da dies eine sehr knappe Entscheidung war, kann ich nur jedem Arbeitnehmer raten, seinen Briefkasten bei einer längeren Urlaubsabwesenheit nicht aus dem Auge zu verlieren und ihn gegebenenfalls von Angehörigen oder Freunden leeren zu lassen. Gerne berate und vertrete ich Sie. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin mit meinem Sekretariat.