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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Ausschlußfristen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Vertragliche und tarifliche Ausschlußfristen müssen immer beachtet werden. Ansonsten droht größerer wirtschaftlicher Schaden.

Ausschlußfristen

Vielfach ist es nicht nachvollziehbar, wie salopp mit Ausschlussfristen umgegangen wird. Ausschlussfristen können sowohl im Arbeitsvertrag, als auch in einem Tarifvertrag vereinbart sein. Es ist dann festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen verfallen, wenn sie nicht außergerichtlich bzw. gerichtlich geltend gemacht werden.

Vertragliche Ausschlußfristen

Grundsätzlich sind solche vertraglichen Klauseln wirksam, sofern gewissen Mindestfristen beachtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ausschlußfristen mindestens drei Monate betragen müssen und zwar sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung. Sofern die Voraussetzungen eingehalten sind, verfallen die Ansprüche des Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist endgültig, d.h. können nicht mehr geltend gemacht werden.

Tarifliche Ausschlußfristen

Zu beachten ist jedoch, dass es auch tarifvertragliche Ausschlussfristen gibt. Diese können auch kürzer als drei Monate sein. In zahlreichen Tarifverträgen betragen die Ausschlussfristen nur zwei Monate, so dass Ansprüche des Arbeitnehmers dann nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zu den durch Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlußfristen gilt die vom Bundesarbeitsgericht festgelegte Mindestfrist von drei Monaten bei tariflichen Ausschlußfristen nicht, d.h. auch die kürzeren tariflichen Fristen sind wirksam, da insofern die Tarifautonomie vorgeht. 

Bitte prüfen lassen

Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer raten, bei einer Auseinadersetzung mit dem Arbeitgeber genau zu prüfen, ob und welche Ausschlußfristen auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und stehe Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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