Die Pflichtteilsberechtigung – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Einem entfernten Abkömmling steht ein Erbrecht zu, wenn der nähere Abkömmling lebt, aber enterbt wurde!
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13.04.2011 (IV ZR 204/09) die streitige Rechtsfrage entscheiden, dass einem entfernteren Abkömmling entgegen dem Wortlaut des § 1924 Abs. 2 BGB auch dann ein gesetzliches Erbrecht zusteht, wenn der nähere Abkömmling zwar lebt, durch Verfügung von Todes wegen aber enterbt wurde. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass dieser Fall ebenso zu behandeln ist wie die im Gesetz bereits vorgesehenen Fälle des Vorversterbens (§ 1924 Abs. 3 BGB), der Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB), der Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) oder des (beschränkten) Erbverzichts (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem entfernteren Abkömmling steht ein eigener Pflichtteilsanspruch zu. Die Konkurrenz zu einem Pflichtteil des näheren Abkömmlings regelt § 2309 BGB.
Sofern Sie hiervon oder einem vergleichbaren erbrechtlichen Problem betroffen sind, beraten und vertreten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Besprechungstermin.