Befristung durch Vergleich – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Ein zwischen den Parteien ausgehandelter gerichtlicher Vergleich rechtfertigt keine Befristung. Der Vergleichsvorschlag muß vom Gericht kommen.
Vergleich der Parteien ist kein Befristungsgrund
Bekanntermaßen können sachliche Befristungen von den Arbeitsgerichten überprüft werden. Ein sachlicher Grund, der explizit im Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgeführt ist, ist § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG. Danach ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, sofern die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde der Vergleich jedoch lediglich von den Parteien ausgearbeitet. Danach hat das Arbeitsgericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Nach Vergleichsabschluss hat der Arbeitnehmer erneut eine Entfristungsklage erhoben, und dies zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat.
Gerichtlich vorgeschlagener Vergleich rechtfertigt Befristung
Argumentiert wurde insofern vom Bundesarbeitsgericht, dass der Vergleichsvorschlag nicht vom Gericht erstellt wurde und somit nicht vom Gericht auf seine Angemessenheit kontrolliert worden sei. Daher habe ein Vergleich, der von den Parteien vorgeschlagen wird und dessen Zustandekommen das Gericht lediglich formal feststellt, nicht die Wirkung, dass hierauf rechtssicher eine Befristung erfolgen könne. Wir meinen, dass diese Rechtsprechung richtig ist. Sind Sie daher von diesem oder einen vergleichbaren Fall betroffen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.