Wettbewerbsverbot – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Allgemeine Ausgleichsklauseln in arbeitsgerichtlichen Vergleichen sind weit auszulegen. Sie umfassen in der Regel auch Wettbewerbsverbote.
Allgemeine Ausgleichsklauseln
In arbeitsgerichtlichen Vergleichen werden oft Klauseln vereinbart, die besagen, daß “alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind". Hierbei handelt es sich um allgemeine Ausgleichsklauseln. Durch derartige allgemeine Ausgleichsklauseln wollen die Parteien Rechtssicherheit schaffen. Probleme gibt es immer dann, wenn eine der Parteien die Geltendmachung eines Anspruches vergessen hat. Dann stellt sich die Frage, ob die allgemeine Ausgleichsklausel auch den vergessenen Anspruch erfasst.
Zukünftiger Streit soll vermieden werden
In dem nunmehr vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergaß der Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot von der allgemeinen Ausgleichsklausel auszunehmen. Der Arbeitgeber wollte das vertraglich vereinbarte Wettbwerbsverbot vielmehr gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Nach dem vorgenannten Urteil sind Ausgleichsklauseln in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen grundsätzlich weit auszulegen, da nach Ansicht des BAG`s die Parteien in der Regel klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der Zukunft vermeiden wollen.
Wettbewerbsverbot wird erfasst
Da ein etwaiges Wettbewerbsverbot bzw. eine etwaige Karenzentschädigung in den arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet ist und es sich somit um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes derartige Ansprüche in der Regel von einer allgemeinen Ausgleichsklausel mitumfaßt.