Anfechtung des Aufhebungsvertrages – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Auch bei einem bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag ist es nicht zu spät. Denn unter Umständen kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden!
Aufhebungsvertrag untergräbt Kündigungsschutz
Aufhebungsverträge zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind derzeit groß in Mode. Der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Einhaltung tariflicher, gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden kann. Zudem greift der besondere Kündigungsschutz, der beispielsweise Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, Schwangere und Mütter schützt, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nicht ein. Dieser besondere Schutz gilt nur, sofern eine Kündigung ausgesprochen wird. Vielfach wissen dies Arbeitnehmer nicht und unterzeichnen gleichwohl einen Aufhebungsvertrag. Im Nachhinein stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Aufhebungsvertrag angefochten werden kann.
Anfechtung des Aufhebungsvertrages
Hierzu wurden von der Rechtsprechung geeignete Lösungswege entwickelt. Sofern dem Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages damit gedroht wurde, dass ihm die Kündigung ausgesprochen wird, sofern er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, bestehen durchaus realistische Chancen, den Aufhebungsvertrag anzufechten, d.h. „zu knacken“. Hintergrund ist, dass dann von der Rechtsprechung geprüft wird, ob tatsächlich ein Grund vorlag, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt hätte.
Aufhebungsvertrag entfällt
Sofern dies der Fall ist, durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen. Sofern der Sachverhalt jedoch nicht zu einer Kündigung ausgereicht hätte (was in der Regel der Fall ist) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerrechtlich zum Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages veranlasst. Der Arbeitnehmer kann daher den Arbeitsvertrag anfechten, mit der Folge, dass die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrages entfallen.
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Fazit: Auch nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aus Sicht des Arbeitnehmers noch nicht alles verloren. Sofern mit einer ansonsten unumgänglichen Kündigung im Vorfeld des Aufhebungsvertrages gedroht wurde, bestehen recht gute Chancen, den Aufhebungsvertrag „zu knacken“.