Lohn und Streik – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einem Streik entfällt grundsätzlich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung unwirksam ist.
Fristlose Kündigung und Streik
Ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Nachzahlungsanspruch bezüglich seines Lohnes, wenn sich später herausstellt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die Arbeitsrechtler sprechen dabei von einem Annahmeverzugslohnanspruch. Wie verhält es sich aber, wenn ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer während des Laufes des Kündigungsschutzprozesses an einem Streik teilnimmt? Hat er dann später einen Lohnanspruch, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war?
Kein Lohn bei Teilnahme am Streik
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall entschieden und ganz klar den Lohnanspruch verneint. Wer streikt, hat keinen Lohnanspruch, auch dann nicht, wenn später festgestellt wird, dass die ursprünglich einmal ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt war.Wir halten diese Entscheidung für richtig. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder von einem gleichartigen Fall betroffen sein, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht einen persönlichen Besprechungstermin.