Abfindung für Schwerbehinderte – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Behinderte haben bei freien Arbeitsplätzen Vorrang. Dies muß jeder Arbeitgeber prüfen. Andernfalls macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Prüfpflicht für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet zu überprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und in § 81 Abs. 1 SGB IX normiert. Diese Pflicht trifft grundsätzlich alle Arbeitgeber. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber geltend machen, dass die Verletzung der vorgenannten Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.
Schadensersatzanspruch des Schwerbehinderten
Diese Rechtsprechung kann zu weitreichenden Folgen für Arbeitgeber führen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Besetzung freier Stellen immer besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob sich ein schwerbehinderter Mensch tatsächlich beworben hat oder seinen Status offenbart hat. Sofern der Arbeitgeber diese Prüfpflicht unterlässt, d.h. verletzt, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass der Arbeitgeber gerade den abgelehnten schwerbehinderten Menschen benachteiligt hat. Kann dann der Arbeitgeber im Prozess diese Vermutung nicht widerlegen, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen.
Rat des Fachanwalts für Arbeitsrecht
Arbeitgebern ist daher zu raten, bei jeder Besetzung vorab zu prüfen, ob die betreffende Stelle nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Wird dies unterlassen, kann die Zahlung von Schadensersatz drohen.