Vorsorgevollmacht – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Die Vorsorgevollmacht geht einer Betreuung in jedem Fall vor. Das bedeutet: Die Betreuung ist nachrangig!
Gemäß § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB geht die Vorsorgevollmacht einer Betreuung in jedem Fall vor, d.h. die Betreuung ist nachrangig bzw. subsidiär. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Betreuungsverfahren sofort einzustellen ist, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert.
Notarielle Vorsorgevollmacht
Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen des persönlichen Lebensalltags führen. Sie können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene Befinden entscheiden. Die Wirklichkeit ist allerdings:
Die Vorsorgevollmacht ist vorrangig das Instrument zur Absicherung für das hohe Alter – über den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit hinaus bis zum Lebensende. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Im Wesentlichen stehen folgende Vorsorgeinstrumente zur Verfügung:
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Unsere Leistung – für Sie!
Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Erbrecht, berät Sie gerne über die Möglichkeiten zur Vorsorge. In einem persönlichen Gespräch können wir erörtern, was für Sie sinnvoll ist.