Scheidung und Todesfall – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Bei einer Scheidung sollten unbedingt erbrechtliche Bestimmungen in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden!
Bei einem Todesfall während eines Scheidungsverfahrens stellt sich die oft schwierig zu beantwortende Frage, ob der Ehegatte noch erben soll oder nicht. Es wird also geprüft, ob die Voraussetzungen nach § 2077 Abs. 1 BGB für die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung bzw. nach § 1933 S. 1 BGB für das Entfallen des Ehegattenerbrechts vorlagen. In der Praxis sollte unbedingt darauf geachtet werden, erbrechtliche Verfügungen oder einen Erbverzicht möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Ansonsten kann es böse Überraschungen geben: Das OLG Stuttgart hat hierzu zwar entschieden, dass mit dem Inkrafttreten des FamFG die nach § 133 Abs. 1 FamFG nur noch erforderlichen Erklärungen nicht zu den Voraussetzungen der Scheidung im Sinne von §§ 2077, 1933 BGB zählen. Allerdings wird dies durch einen Beschluss des OLG Düsseldorf wieder relativiert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Zustimmung nach § 1933 BGB eine Prozesshandlung darstellt. Eine außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ehegatten abgegebene Erklärung genügt daher nicht. Das OLG Saarbrücken wertet es im übrigen erbrechtlich als Rücknahme des Scheidungsantrags, wenn ein Scheidungsverfahren seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben wird. Die Erbenstellung des anderen Ehegatten entfällt daher nicht, selbst wenn die ehelichen Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen wird.
Wie den vorgenannten Urteilen zu entnehmen ist, sollten im Scheidungsfall unbedingt auch erbrechtliche Verfügungen bzw. Vereinbarungen getroffen werden. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht und zugleich Fachanwältin für Erbrecht berät Sie hierzu gerne.