Gesetzliche Erbfolge – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer von wem erbt. Dabei sind die Erben erster und zweiter Ordnung sowie das Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen!
Liegt kein Testament vor, welches die Erfolge regelt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Erblasser sollte sich daher genau überlegen, ob es bei den grundsätzlich ausgewogenen gesetzlichen Regelungen verbleiben soll oder ob Handlungsbedarf besteht. In diesem Fall sollte er eine letztwillige Verfügung treffen.
Wer sind die gesetzlichen Erben?
Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner in Betracht. Es gilt der Grundsatz des Verwandtenerbrechts. Danach erbt die nächste Verwandtschaft des jeweiligen Erblassers. Um die Verwandtschaftsverhältnisse näher zu regeln, teilt das Gesetz die Verwandtschaft in verschiedene „Ordnungen" ein. Sind Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, so erben allein diese – vorbehaltlich jedoch eines Erbrechts des Ehegatten. Die übrigen Verwandten erhalten nichts vom Nachlass.
Die Erben erster Ordnung:
Zur ersten Ordnung gehören nach § 1924 BGB die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Verstorbenen. Innerhalb dieser Ordnung ist jeweils der Abkömmling Erbe, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist. Solange etwa also noch ein Kind des Erblassers lebt, kann nicht ein Enkel dessen Erbe werden.
Die Erben zweiter Ordnung:
Ist kein Abkömmling des Erblassers vorhanden oder scheiden Erben der ersten Ordnung aus, erben gem. § 1925 BGB die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind die jeweiligen Elternteile des Verstorbenen und – falls diese nicht mehr leben – deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Nichten und Neffen).
Das Erbrecht des Ehegatten
Hinterlässt der Verstorbene Abkömmlinge, also Erben der ersten Ordnung, so bekommt der Ehegatte nach § 1931 I BGB lediglich ein Viertel des Erbes. Die übrigen drei Viertel entfallen dann auf die Abkömmlinge des Erblassers. Sind hingegen nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden – d.h. Eltern oder deren Abkömmlinge bzw. die Großeltern, erbt der Ehegatte neben diesen Personen die Hälfte des Vermögens. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.
Diese jeweilige gesetzliche Erbteilsquote kann sich im Einzelfall jedoch erhöhen: Galt nämlich für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nach § 1371 I BGB pauschal um ein Viertel, und zwar unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet wurde oder nicht.
Unsere Leistung – für Sie!
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