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Gesetzliche Erbfolge – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer von wem erbt. Dabei sind die Erben erster und zweiter Ordnung sowie das Erbrecht des Ehegatten zu berücksichtigen!

Liegt kein Testament vor, welches die Erfolge regelt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Erblasser sollte sich daher genau überlegen, ob es bei den grundsätzlich ausgewogenen gesetzlichen Regelungen verbleiben soll oder ob Handlungsbedarf besteht. In diesem Fall sollte er eine letztwillige Verfügung treffen.

Wer sind die gesetzlichen Erben?

Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner in Betracht. Es gilt der Grundsatz des Verwandtenerbrechts. Danach erbt die nächste Verwandtschaft des jeweiligen Erblassers. Um die Verwandtschaftsverhältnisse näher zu regeln, teilt das Gesetz die Verwandtschaft in verschiedene „Ordnungen" ein. Sind Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, so erben allein diese – vorbehaltlich jedoch eines Erbrechts des Ehegatten. Die übrigen Verwandten erhalten nichts vom Nachlass.

Die Erben erster Ordnung:

Zur ersten Ordnung gehören nach § 1924 BGB die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Verstorbenen. Innerhalb dieser Ordnung ist jeweils der Abkömmling Erbe, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist. Solange etwa also noch ein Kind des Erblassers lebt, kann nicht ein Enkel dessen Erbe werden.

Die Erben zweiter Ordnung:

Ist kein Abkömmling des Erblassers vorhanden oder scheiden Erben der ersten Ordnung aus, erben gem. § 1925 BGB die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind die jeweiligen Elternteile des Verstorbenen und – falls diese nicht mehr leben – deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Nichten und Neffen).

Das Erbrecht des Ehegatten

Hinterlässt der Verstorbene Abkömmlinge, also Erben der ersten Ordnung, so bekommt der Ehegatte nach § 1931 I BGB lediglich ein Viertel des Erbes. Die übrigen drei Viertel entfallen dann auf die Abkömmlinge des Erblassers. Sind hingegen nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden – d.h. Eltern oder deren Abkömmlinge bzw. die Großeltern, erbt der Ehegatte neben diesen Personen die Hälfte des Vermögens. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Diese jeweilige gesetzliche Erbteilsquote kann sich im Einzelfall jedoch erhöhen: Galt nämlich für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nach § 1371 I BGB pauschal um ein Viertel, und zwar unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet wurde oder nicht.

Unsere Leistung – für Sie!

Haben Sie noch Fragen zur gesetzlichen Erbfolge? Sind Sie sich unsicher, ob Sie ein Erbe zu beanspruchen haben oder wollen Sie einfach nur wissen, wer Ihr gesetzlicher Erbe ist? Dann sollten wir uns kenenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Beratungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte erbrechtliche Beratung erwarten.

Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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