Pflichtteilsstrafklausel und Verwirkungsklausel – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Eine Pflichtteilsstrafklausel kann erfüllt sein, sofern die Unwirksamkeit des Testaments geltend gemacht wird!
Das OLG München weist in einer neuen Entscheidung darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Pflichtteilsstrafklausel erfüllt sind, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des Testamentes des Erstversterbenden geltend macht und in der Folge seinen gesetzlichen Erbteil beansprucht.
Dabei genügt nach Auffassung des OLG Düsseldorf für die Geltendmachung des Pflichtteils bereits ein ernsthaftes Verlangen des Berechtigten gegenüber dem Erben (zB Aufforderung zur Auskunft und Anforderung eines Wertgutachtens und Ankündigung der Ausschlagung der Nacherbschaft). Auf eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung oder wirksame Ausschlagung der Nacherbeinsetzung kommt es nicht an.
Gerade im Erbrecht sollte daher im Vorhinein genau geprüft werden, welche Rechte geltend gemacht werden. Gerne stehen wir Ihnen in einem solchen Fall beratend zur Seite.