Unterhaltsberechnung und berufsbedingte Aufwendungen – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Berufsbedingte Aufwendungen können bei der Unterhaltsberechnung geltend gemacht werden. Dies kann zu Ersparnissen führen!
Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, darf er sein Einkommen um sogenannte berufsbedingte Aufwendungen bereinigen. Hierbei handelt es sich z.B. um Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Kosten für Arbeitsmittel etc. Zumindest in Berlin wird vom Einkommen eine Pauschale in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht. Höhere berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wenn sie konkret nachgewiesen werden. Entstehen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kraftfahrzeugkosten, werde diese in der Regel mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer in Abzug gebracht. Es kommt durchaus häufig vor, dass durch den Abzug von berufsbedingten Aufwendungen ein Unterhaltsschuldner in eine geringere Einkommensgruppe rutscht und sich dadurch der Kindesunterhalt nicht unerheblich reduziert. Scheuen Sie daher nicht den Weg zum Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung. Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting ist Fachanwältin für Familienrecht und Ihr kompetenter Ansprechpartner!