Probezeit – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. Nach 6 Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz und es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Kündigungsschutz besteht nach 6 Monaten
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, sofern das Arbeitsverhältnis für die Dauer von 6 Monaten besteht und die weitere Anwendungsvoraussetzung (es werden regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt) erfüllt ist. Viele Arbeitgeber meinen, man könne diesen Zeitraum verlängern. Eine Probezeitverlängerung von über 6 Monaten ist nicht möglich. Sofern derartiges vereinbart wird, entfaltet dies keine Rechtswirkung. Die gesetzliche Vorschrift, dass das Kündigungsschutzgesetz spätestens nach 6 Monaten eingreift, kann von einem Arbeitgeber nicht ausgehebelt werden. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.
Nach 6 Monaten: reguläre Kündigungsfristen!
Auch die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen, die während der Probezeit gilt, kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Auch hier gilt: Etwaige anderslautende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam und nicht bindend.