Rechtsschutzversicherung und Aufhebungsvertrag – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Rechtsschutzversicherungen verweigern bei Aufhebungsverträgen oft die Kostenübernahme. Auch daher ist ein Aufhebungsvertrag nicht empfehlenswert!
Kein Arbeitslosengeld…
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für einen Arbeitnehmer problematisch sein. Zum einen wird die Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängen von mindestens 12 Wochen. In diesem Zeitraum wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt. Diese Folgen sind hinreichend bekannt.
…aber auch kein Rechtsschutz!
Zum anderen kann es jedoch auch sein, dass es zu Problemen mit der Rechtsschutzversicherung kommt. Nach meiner Erfahrung versuchen die Rechtsschutzversicherungen hier massiv einzugreifen und die Arbeitnehmer davon abzuhalten, einen Anwalt zum Aushandeln des Aufhebungsvertrages hinzuzuziehen. Dies ist besonders ärgerlich, da gerade ein Anwalt für Arbeitsrecht, noch besser ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in aller Regel für den Mandanten ein besseres Ergebnis herausholen kann. In einem gerade von mir betreuten Fall ist es sogar gelungen die Abfindungssumme um 20.000,00 € (brutto) zu erhöhen.
Rechtsschutz nur bei ausdrücklicher Drohung des Arbeitgebers
In aller Regel müssen die Rechtsschutzversicherungen jedoch bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag eine Kostendeckung geben. Dies ist immer dann der Fall, wenn und soweit der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat bzw. für den Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrages eine Kündigung in Aussicht gestellt hat. Dies ist zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Unbedingt zum Anwalt für Arbeitsrecht
Unter Berücksichtung dessen, kann man wirklich nur jedem (insbesondere) rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer empfehlen, einen Anwalt bzw. einen Fachanwalt für Arbeitrecht aufzusuchen, sofern ihm von seinen Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird!