Testament und Erbschaftssteuer – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Finanzämter legen Erbvergleiche bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde. Beim Abschluß eines Erbvergleichs muß dies unbedingt beachtet werden!
Häufig treffen Erblasser verbindliche Teilungsanordnungen in ihren Testamenten und die im Erbschein genannten Erbquoten entsprechen nicht dem, was den Erben tatsächlich aufgrund des Testamentes zufallen soll. Obwohl die Finanzämter an die in § 2365 BGB geregelte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins gebunden sind, sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testamentes vorzunehmen, wenn gewichtige Gründe hierfür sprechen. Wenn die Erben einen Erbvergleich schließen, um die streitigen Erbverhältnisse zu regeln, sind die Finanzämter gehalten, eine solche Vereinbarung bei der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen. Allerdings sind nur die Verteilungsabreden beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquoten beeinflussen. Hier kann viel falsch gemacht werden. Zur Vermeidung erheblicher Steuerzahlungen empfehlen wir daher, sich unbedingt anwaltlich beraten zu lassen, bevor Sie einen Erbvergleich schließen. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht einen pesrönlichen Besprechungstermin. Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören.