Angedrohte Erkrankung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bei einer Kündigung wegen angedrohter Erkrankung kann entscheidend sein, ob tatsächlich eine Krankheit vorliegt.
Kündigung bei angedrohter Erkrankung
Die Androhung einer Krankheit durch den Arbeitnehmer und die darauffolgende Kündigung des Arbeitgebers ist beinahe schon ein Klassiker des Kündigungsschutzrechtes. Zu dieser Konstellation kommt es immer dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragt, dies vom Arbeitgeber abgelehnt wird und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sinngemäß mitteilt, daß er dann eben krank werde.
Keine Kündigung bei bestehender Erkrankung
Zwar stellt eine angedrohte Kündigung nach einer Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar und dies selbst dann, sofern der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt.Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sofern der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich erkrankt war, kann dies dazu führen, daß die Kündigung ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, da in einem solchen Fall die Störung des Vertrauensverhältnisses laut BAG nicht so stark sein soll. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozeßes muß der Arbeitnehmer also darlegen, welche Krankheit zum Zeitpunkt der Androhung seiner Krankschreibung vorlag und warum er davon ausgehen durfte, daß diese Krankheit auch am begehrten Urlaubstag noch vorliegen werde.
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