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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Taktik – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Vor der Güteverhandlung sollte aus taktischen Gründen kein Schriftsatz beim Gericht eingereicht werden! Andernfalls drohen Rechtsnachteile!

Kein Schriftsatz vor der Güteverhandlung

Es ist eine Frage der Taktik, ob bereits vor der Güteverhandlung ein Schriftsatz eingereicht werden sollte. Nach Klageerhebung beraumt das Arbeitsgericht zunächst die Güteverhandlung an. Sinn und Zweck dieser Güteverhandlung ist es allein, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Auf der Beklagtenseite stellt sich dann oftmals die Frage, ob auf die Klageschrift – gegebenenfalls umfassend – erwidert werden soll.

Arbeitsrichter wollen dies nicht

Das Einreichen eines umfangreichen Schriftsatzes vor der Güteverhandlung ist nicht sinnvoll. Zum einen legt man sich im Vorhinein zu stark auf den späteren Klagevortrag fest. Sofern der Mandant dann „schlechte Karten“ hat, muss man dies ja nicht schon vor dem eigentlichen Prozess der Gegenseite und dem Gericht mitteilen. Zum anderen besteht die Gefahr, das Gericht „zu nerven“. Ich habe neulich einen interessanten Fall vor dem Arbeitsgericht verhandelt, wobei der gegnerische Rechtsanwalt vor der Güteverhandlung einen Schriftsatz von über 20 Seiten bei Gericht einreichte. Während der Güteverhandlung hat dies der Richter mehrfach erwähnt, wobei den Äußerungen des Richters zu entnehmen war, dass er hiervon gar nichts hält. Der Richter hat dann im Ergebnis einen für meinen Mandanten sehr guten Vergleichsvorschlag gemacht, wobei ich mir ziemlich sicher bin, dass dieser Vergleichsvorschlag für meinen Mandanten nicht so gut ausgefallen wäre, wenn und soweit die Gegenseite nicht mit weit über 20 Seiten bereits vor dem Gütetermin erwidert hätte.

Schweigen ist Gold

Auch wenn viele Mandanten es nicht glauben, ist es nicht sinnvoll, bereits vor einer Güteverhandlung beim Arbeitsgericht umfangreich vorzutragen. Lediglich dann, wenn die Rechtsposition als exzellent einzustufen ist, kann es sich unter Umständen lohnen, vor der Güteverhandlung einmal ein paar Tatsachen richtig zu stellen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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