Leistungsmangel – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Leistungsmängel führen selten zu einer Kündigung. Grund hierfür sind der Leistungsbegriff im Arbeitsrecht und die Beweisschwierigkeiten des Arbeitgebers.
Kündigung wegen Leistungsmängeln?
Einer der spannensten Fragen im Arbeitsrecht ist, ob und unter welchen Vorausssetzungen einem Arbeitnehmer wegen schlechter Arbeitsleistung gekündigt werden darf. Allerdings schuldet der Arbeitnehmer nicht die Erbringung eines bestimmten Arbeitserfolges. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nach dessen Weisungen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt, dass insbesondere hinsichtlich der Arbeitsintensität von einem individuellen Leistungsmaßstab auszugehen ist.
Maßstab ist das individuelle Leistungsvermögen
Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitsleistung ist daher nicht eine arbeitswissenschaftlich ermittelte Normal- oder Durchschnittsleistung an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern vielmehr allein das persönliche Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Gleiches gilt in Bezug auf die Arbeitsqualität. Auch insofern ist ein individueller Maßstab anzulegen, wobei jedoch von jedem Arbeitnehmer verlangt werden kann, dass er die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und konzentriert unter Anspannung seiner möglichen Fertigkeiten verrichtet.
Kündigung des Arbeitgebers ist selten rechtmäßig
Dieser subjektive Leistungsbegriff macht eine Kündigung bei einer dauerhaften mangelhaften Arbeitsleistung, die noch nicht so schlecht ist, dass nicht verwertbar ist, schwierig, da einem Arbeitnehmer eben nur dann gekündigt werden kann, sofern feststeht, dass der Arbeitnehmer schlecht arbeitet, obwohl er zu einer guten Leistung im Stande ist.
Fazit:
Sofern die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zwar schlecht ist, jedoch der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verhältnissse keine bessere Arbeitsleistung erbringen kann, ist ihm in der Regel das Arbeitsverhältnis nicht kündbar. Nur wenn dem Arbeitnehmer objektiv nachweisbar ist, daß er eine bessere Arbeitsleistung hätte erbringen können, ist die Kündigung ausnahmsweise gerechtfertigt.