Versorgungsausgleich – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Ein Versorgungsausgleich ist immer durchzuführen. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren nur auf Antrag!
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens werden die Rentenanwartschaften, die die Beteiligten während der Ehe erworben haben, dergestalt ausgeglichen, dass sämtliche während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften halbiert und jeweils auf ein Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen werden.
Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
Hat die Ehe länger als drei Jahre Bestand gehabt, ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Eheleute auf die Durchführung nicht ohne besondere Vereinbarung verzichten können. Schließen die Beteiligten eine Vereinbarung, prüft das Gericht, ob die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält. Nur dann, wenn z.B. ein Ehegatte grob benachteiligt wird, kann eine solche Regelung unwirksam sein. Bestehen hingegen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
Wenn Sie an einer zügigen Ehescheidung interessiert sind, sollten Sie prüfen, ob Ihr Rentenkonto Versicherungslücken aufweist. In diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an Ihre Rentenversicherung wenden, um fehlende Versicherungszeiten zu klären.
Unsere Leistung – für Sie
Haben Sie noch Fragen zum Versorgungsausgleich? Dann sollten wir uns kenenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Besprechungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte Beratung erwarten.
Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.