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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Internetnutzung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Arbeitgeber muß die Regeln zur Internetnutzung aufstellen. Ist nichts vereinbart, kann wegen der Internetnutzung keine Kündigung erfolgen!

Die Internetnutzung im Betrieb

Es besteht vielfach Unklarheit darüber, was die Benutzung des Internets bzw. des Telefons für Folgen haben kann. Zu unterscheiden ist, ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets bzw. Telefons erlaubt, verboten oder keine klaren Regeln aufgestellt hat. Die drei verschiedenen Varianten haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

Internetnutzung ist erlaubt

Sofern der Arbeitgeber die Benutzung des Internets bzw. des Telefons erlaubt hat, ist dies grundsätzlich für den Arbeitnehmer kein Problem, d.h. es liegt kein Fehlverhalten vor, welches die Kündigung rechtfertigen könnte. Etwas anderes gilt nur dann, sofern der Arbeitnehmer strafbare Handlungen durch die Nutzung des Internet begeht oder Arbeitszeitbetrug. Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise den ganzen Tag im Internet surft, gleichzeitig aber vorgibt zu arbeiten.

Internetnutzung ist verboten

Problematisch wird es für den Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber die Privatnutzung des Telefons bzw. des Internets ausgeschlossen hat. Dann kann dies grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wobei jedoch in der Regel im Vorhinein eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Die Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung ist nur ausnahmsweise dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer in gravierender Weise gegen das Verbot der Privatnutzung des Telefons bzw. des Internets verstoßen hat oder durch die unerlaubte Benutzung ein erheblicher Schaden beim Arbeitgeber eingetreten ist. Nur in derartigen Ausnahmesituationen kann unter Umständen auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein.

Internetnutzung ist nicht geregelt

Sofern der Arbeitgeber keine klaren Regeln zur Benutzung des betrieblichen Internets bzw. des Telefons aufgestellt hat, liegt es zunächst am Arbeitgeber, klare Regeln vorzugeben. Denn es ist die Sache des Arbeitgebers, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu definieren. Eine Kündigung wegen der privaten Nutzung des Telefons bzw. des Internets ist daher in der Regel nicht möglich. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann dann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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