Zweijahresgrenze – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Bis zu einer Dauer von 2 Jahren benötigt der Arbeitgeber keinen Grund für eine Befristung. Aber auch derartige Befristungen können unwirksam sein.
Befristung bis zu einer Dauer von 2 Jahren
Ich werde immer wieder gefragt, was es mit der „magischen Grenze“ von 2 Jahren auf sich hat. Vereinfacht gesagt, kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 2 Jahren recht einfach befristen. Dagegen kann nur schwer vorgegangen werden, wenn der Arbeitgeber beim Abschluß des Vertrages keine formalen Fehler macht. Erst nach Ablauf von 2 Jahren wendet sich das Blatt. Dann benötigt der Arbeitgeber (abgesehen von seltenen Ausnahmen) einen so genannten sachlichen Grund für die Befristung.
Befristung länger als 2 Jahre
Hier wird es dann aus Sicht des Arbeitnehmers interessant. Da die Arbeitsgerichte extrem hohe Anforderungen an das Vorhandensein eines sachlichen Grundes stellen, ist die Befristung sehr häufig unwirksam. Folge einer unwirksamen Befristung ist, dass das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Da dies viele Arbeitgeber nicht wollen, kaufen sie sich frei, d. h. sie sind bereit eine Abfindung zu zahlen.
Fazit:
Da in der Regel ein befristetes Arbeitverhältnis tatsächlich erst nach 2 Jahren gerichtlich überprüft werden kann, handelt es sich hierbei tatsächlich um eine „magische“ Zahl. Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitgeber beim Abschluß des befristeten Arbeitsverhältnisses formale Fehler macht. Dann kann auch bei einer Befristung von weniger als 2 Jahren erfolgreich gegen die Befgristung vorgegangen werden.