Unwirksame Vertragsklauseln – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Unwirksame Vertragsklauseln werden nicht ausgelegt oder auf ein rechtlich zulässiges Mindestmaß reduziert. Unwirksame Vertragsklauseln gelten nicht.
Keine geltungserhaltende Reduktion
Arbeitsverträge unterfallen den strengen Regeln des AGB-Gesetzes, d.h. Arbeitsverträge werden grundsätzlich als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ angesehen. Sofern einzelne Regeln im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer unangemesssen benachteiligen, sind sie unwirksam. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es kein „Zurückstutzen“ bzw. Zurückführen auf ein rechtlich zulässiges Maß.
Alles oder nichts
Es gibt daher – in der Juristensprache – keine geltungserhaltende Reduktion der jeweiligen Klausel. Vielmehr soll der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der Arbeitgeber, nach der Logik des „strengen“ AGB Gesetzes „bestraft werden“, sofern er sich zu weit aus dem Fenster lehnt, d.h. eine Klausel vereinbart, die den Arbeitnehmer, unangemessen benachteiligt. Es gilt das "Alles oder nichts" Prinzip. Entweder die Klausel ist voll wirksam oder sie fällt ersatzlos weg.