Warum nur – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Mehrzahl der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind nicht wirksam. Eine Kündigungsschutzklage hat oft gute Erfolgsaussichten.
Auf fristlose Kündigung folgt Kündigungsschutzklage
In jüngster Vergangenheit musste ich mehrfach feststellen, dass Arbeitgeber fristlose Kündigungen aussprechen, obwohl diese nicht ansatzweise gerechtfertigt sind. Oftmals kann ich dies nur mit den Worten kommentieren: Denn sie wissen nicht, was sie tun. Zunächst scheint einigen Arbeitgebern überhaupt gar nicht klar zu sein, dass sie ihre Arbeitnehmer in eine Klage geradezu hineintreiben. Denn wenn die Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar nach Erhalt der Kündigung vorstellig werden, wird ihnen mitgeteilt, dass sie eine Sperrfrist erhalten, sofern die Kündigung rechtskräftig wird. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss gegen die Kündigung klagen, um keine 12-wöchige Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.
Strenge Voraussetzungen für fristlose Kündigung
Ungeachtet dessen ist die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft. Für den Ausspruch einer außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung bedarf es wegen des Fehlens einer Frist grundsätzlich eines wichtigen Grundes. Ein solcher ist in aller Regel nur dann gegeben, sofern dem Arbeitnehmer strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. In allen anderen Fällen gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass es dem Arbeitgeber zumindest zuzumuten ist, den Arbeitnehmer bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Abmahnung und Frist
Ferner verlangen die Gerichte in aller Regel, dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird; nur wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein strafbares Verhalten nachzuweisen ist, soll dies ausnahmsweise entbehrlich sein. Aber selbst wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, muss sich der Arbeitgeber beeilen, da eine fristlose Kündigung gem. § 626 II S. 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt werden soll, ausgesprochen werden kann.
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Es bleibt also dabei: Solange dem Arbeitnehmer keine Straftat zur Last gelegt wird, hat eine Klage gegen eine fristlose Kündigung sehr gute Erfolgsaussichten. Einem Arbeitnehmer kann man in derartigen Fällen nur dringend raten, Klage gegen die fristlose Kündigung zu erheben, da er andernfalls von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt bekommt. Jeder Arbeitgeber sollte es sich also zweimal überlegen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht.