Stichtagsklauseln – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Stichtagsklauseln in Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Ansonsten drohen dem Arbeitnehmer ungerechtfertigte Lohnkürzungen.
Stichtagklausel ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung erkannt, dass Stichtagsklauseln unwirksam sind. Hintergrund der Entscheidung war eine in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Stichtagsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (30.06. des Folgejahres) bestanden haben muss, um dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine variable Vergütung (Provision) zu geben.
Ansonsten droht Lohnkürzung
Eine derartige Stichtagsklausel hält das Bundesarbeitsgericht für unwirksam. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht damit begründet, dass es sich bei der variablen Vergütung um Arbeitsentgelt handele und der Anspruch hierauf nicht von einem Stichtag abhängig gemacht werden dürfe. Schließlich werde durch die variable Vergütung eine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ausgeglichen, so dass dies nicht von einer derartigen Formalie abhängig gemacht werden dürfe. Dies käme in letzter Konsequenz einer unberechtigten Lohnkürzung gleich, so dass die getroffene Stichtagsregelung unwirksam sei.
Fazit:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfte weitreichende Folgen haben, da in Betriebsvereinbarungen oftmals Stichtagsklauseln vereinbart wurden. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.