Leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Für leitende Angestellte gelten besondere Regeln, nicht nur im Falle einer Kündigung. Die besonderen Regeln kommen aber meistens nicht zur Anwendung.
Der leitende Angestellte
Unsere Kanzlei ist im besonderen Maße darauf ausgerichtet, leitende Angestellte arbeitsrechtlich zu vertreten. Gerade bei der Beratung und Vertretung eines leitenden Angestellten bedarf es einer hohen Kompetenz und viel Erfahrung, da bei einem derartigen Arbeitsverhältnis mit besonders viel Fingerspitzengefühl vorgegangen werden muß.
Was ist ein leitender Angestellter?
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die für einen Teilbereich ihres Betriebes eigene Verantwortlichkeit tragen, jedoch keine Organmitglieder (also beispielsweise Geschäftsführer/Vorstand) der Gesellschaft sind. Aus dieser besonders herausgehobenen Stellung der leitenden Angestellten werden erhöhte Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber hergeleitet.
Gelten für leitende Angestellte besondere Vorschriften?
Für leitende Angestellte sind kündigungsrechtlich Sondervorschriften zu beachten, die insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einzubeziehen sind. Arbeitgeber sind bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen kraft Gesetz priviligiert, d.h. bei einem leitenden Angestellten muß der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund haben; vielmehr kann er die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.
Abfindungen sind gering
Da deratige Anbfindungen oftmals sehr gering sind, haben Arbeitgeber ein sehr hohes Interesse daran, möglichst jeden Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion zum leitenden Angestellten zu machen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch bei der Frage, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt leitender Angestellter ist, sehr zurückhaltend. Erfahrungsgemäß ist dies sehr selten der Fall und auch dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, daß der betreffende Mitarbeiter leitender Angestellter ist.
Nur selten tatsächlich leitender Angestellter
Entscheidend ist nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung (fast) ausschließlich, ob der betreffende Mitarbeiter zur selbständigen Einstellung und Kündigung der Mitarbeiter im Betrieb berechtigt ist und zwar ohne hierbei Rückfrage beim Geschäftsführer bzw. Vorstand nehmen zu müssen. Dies ist sehr selten der Fall, da sich erfahrungsgemäß (fast) alle als leitende Angestellten bezeichneten Arbeitnehmer bei der Einstellung bzw. Kündigung anderer Mitarbeiter im Betrieb bei der Geschäftsleitung intern absichern, d.h. eine Genehmiguing einholen müssen. Sofern dies der Fall ist, handelt es sich bei dem betreffenden Arbeitnehmer nicht um einen leitenden Angestellten, mit der Folge, daß das Privileg der Arbeitgeber bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht greift.
Unsere Leistung – für Sie!
Sind Sie leitender Angestellter? Suchen Sie einen Rechtsanwalt mit Kompetenz und viel Erfahrung bei der Vertretung eines leitenden Angestellten? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Vereinbaren Sie mit Herrn Rechtsanwalt Witting, Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Besprechungstermin, im Rahmen dessen Sie die Einzelheiten besprechen können. Denn im Ergebnis muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten so ausfallen, dass sie im wirtschaftlichen Interesse des Mandanten ist, was nach unserer Auffassung das Wichtigste ist. Ferner müssen sozialversicherungsrechtliche Nachteile vermieden werden und darüber hinaus muß die Integrität und der Ruf beider Vertragsbeteiligten, also sowohl des Arbeitnehmers, als auch des Arbeitgebers geschützt werden.