Schwere Erkrankung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Die Kündigung eines schwer kranken Arbeitnehmers ist regelmäßig nicht möglich, selbst dann nicht, wenn noch die Probezeit läuft.
Kündigung bei HIV-Infektion
Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall entschieden. Hierbei hatte der Arbeitgeber einem HIV-infizierten Arbeitnehmer gegenüber die Kündigung ausgesprochen. Das Besondere war, daß der Arbeitnehmer sich noch in der Probezeit befand. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass die Kündigung gegenüber dem HIV-infizierten Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt ist.
Kündigung ist diskriminierend
Die Richter haben festgestellt, daß die symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist. Eine Kündigung, die wegen der Behinderung erfolgt ist, ist sittenwidrig und unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
Richtige Entscheidung
Ich meine, daß dies eine richtige Entscheidung ist. Natürlich muß der Arbeitgeber sich in der Probezeit überlegen können und dürfen, ob er den Arbeitnehmer dauerhaft behalten will. Aber auch in der Probezeit gelten Regeln. Eine sittenwidrige und diskriminierende Kündigung darf es auch in der Probezeit nicht geben.