Freiwilligkeitsvorbehalt – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
In vielen Arbeitsverträgen sind Freiwilligkeitsvorbehalte für Sonderzahlungen enthalten. Derartige Klauseln sind nach der Rechtsprechung zulässig.
Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen
Im Rahmen von Freiwilligkeitsvorbehalten in Arbeitsverträgen wird regelmäßig vereinbart, daß Sonderzahlungen nur freiwillig erfolgen und dadurch kein zukünftiger Anspruch entsteht. Derartige Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als wirksam angesehen. Voraussetzung ist aber, daß mit der Sonderzahlung, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt steht, ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll. Hierdurch soll verhindert werden, daß der Arbeitgeber zu Unrecht Zugriff auf den Grundlohn nimmt. Freiwilligkeitsvorbehalte sind daher nur bei Sonderzahlungen möglich.
Nur für Sonderzahlungen
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Leistung auch der Honorierung erbrachter oder künftiger Betriebstreue dient, dh. unabhängig von einer erbrachten Arbeitsleistung steht. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann daher auch bei Vergütungsbestandteilen vereinbart werden, die in einem unmittelbaren Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen. In der Praxis kann es daher sein, daß eine lieb gewonnene Provision aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes auf einmal nicht mehr gezahlt wird.
Bitte qualifizierten Rat einholen
Bei den einschlägigen Klauseln kommt es aber auf jedes Wort an. Sollte Ihr Arbeitgeber daher wegen eines Freiwilligkeitsvorbehaltes die Provisionszahlung einstellen, sollten Sie unbedingt einen qualifizierten Rechtsanwalt aufsuchen. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und vertrete Sie gerne.