Kostenverteilung bei Scheidung – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens anfallenden Gerichtskosten werden in der Regel zwischen den Ehegatten geteilt!
Der Ehegatte, der den Antrag auf Ehescheidung stellt, muss den Gerichtskostenvorschuss an das Familiengericht leisten. Im Ergebnis werden die Kosten jedoch hälftig von den Ehegatten getragen. In nahezu jedem Scheidungsbeschluss wird entschieden, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Daher kann der Ehegatte, der den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, nach der Scheidung die Hälfte der Gerichtskosten vom geschiedenen Ehepartner verlangen. Eine andere Kostenentscheidung trifft das Gericht dann, wenn ein Ehegatte für sich z.B. einen völlig überzogenen nachehelichen Unterhalt verlangt und insoweit unterliegt. In diesem Fall wird das Gericht eine andere Kostenquote treffen, die sich danach richtet, ob und in welcher Höhe einer der Ehegatten „verloren“ hat.
Sollten Sie hierzu oder zu anderen familienrechtlichen Themen noch Fragen haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, Fachanwältin für Familienrecht, gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin.