Der Pflichtteil – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und sein Ehegatte. Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt!
Einer der am häufigsten gestellten Fragen ist, wer eigentlich pflichtteilsberechtigt ist. Gemäß § 2303 BGB gehören nur Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern und sein Ehegatte zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Andere Personen haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Eltern des Erblassers sind allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte; gibt es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Abkömmlinge, ist der Anspruch der Eltern des Erblassers erloschen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht sind die Geschwister des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, allerdings beeinflussen sie unter Umständen die Pflichtteilsquote eines Elternteils, wenn ein Elternteil bereits vorverstorben ist.
Sollten Sie beabsichtigen, Ihren Pflichtteil geltend zu machen oder wird ein Pflichtteil Ihnen gegenüber geltend gemacht, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Als Fachanwältin Erbrecht bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner.