Regeln bei Abmahnung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Eine Abmahnung muß immer eine Kündigungsandrohung im Wiederholungsfall enthalten. Ansonsten handelt es sich rechtlich um keine Abmahnung!
Kündigungsandrohung erforderlich!
Eine Abmahnung unterliegt formalen Regeln. Bei einer Abmahung ohne Kündigungsandrohung handelt es sich um keine Abmahnung im Rechtssinne. Ich hatte diesen Fall gerade wieder diese Woche. Ein Arbeitnehmer erschien und legte mir ein Schreiben vor, welches mit „Abmahnung“ überschrieben war. Grundsätzlich sollte man natürlich Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, da Abmahnungen in aller Regel zur Vorbereitung einer Kündigung dienen. Allerdings muss dies in der Abmahnung, d. h. der Ausspruch der Kündigung dann auch vom Arbeitgeber angedroht werden.
Bei Fehlen: Keine Abmahnung!
Dies fehlte in dem Schreiben völlig! Vielmehr wurden dort nur allgemein arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Dies reicht natürlich für eine Abmahnung nicht aus, so dass – zumindest rechtlich gesehen – das dem Arbeitnehmer übergegebene Schreiben keine Abmahnung darstellte. Das Schreiben dürfte somit rechtlich gesehen belanglos sein.
Vorteil für den Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber basierend auf die „Abmahnung“ die Kündigung ausspricht, wird er das Verfahren schon deswegen verlieren, da die erteilte Abmahnung gar keine Abmahnung im Rechtssinne war. Bekanntermaßen ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung aber in der Regel der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich, so dass wir dem Ausspruch der Kündigung gelassen entgegen sehen.