Das Vermächtnis – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Vermächtnisnehmer werden wie Erben von Pflichtteilsansprüchen belastet. Soll dies nicht geschehen, muß dies im Vorhinein festgelegt werden!
Vermächtnisse richtig gestalten!
Oftmals wollen Erben ihren nahe stehenden Personen ein Vermächtnis zukommen lassen. Dann wird im Testament festgelegt, dass gewisse Gegenstände, also beispielsweise teure Autos, Uhren oder Schmuck dem Erblasser nahe stehenden Personen zukommen sollen. Bei solchen Einzelzuwendungen an gewisse Personen, die nicht Erben sind, handelt es sich um Vermächtnisse. Was viele Erblasser jedoch nicht beachten ist, dass das Vermächtnis im Erbfall vom Erben wertmäßig gekürzt werden kann, wenn und soweit der Erbe noch Pflichtteilsansprüche zu erfüllen hat. Dies ist im deutschen Erbrecht so ausdrücklich vorgesehen, da der Erbe und der Vermächtnisnehmer anteilsmäßig mit den Pflichtteilsansprüchen belastet werden sollen. Häufig entspricht dies jedoch nicht dem Willen des Erblassers, da viele Erblasser das Vermächtnis dem Empfänger in voller Höhe zukommen lassen wollen und der Ansicht sind, etwaige Pflichtteilsansprüche können aus dem Nachlass vom Erben gezahlt werden. Sofern Sie daher in Ihrem Testament festlegen wollen, dass der Vermächtnisempfänger das Vermächtnis im Falle von Pflichtteilsansprüchen in voller Höhe erhalten soll, muss dies im Vorhinein so festgelegt werden.
Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, wie komplex und umfangreich das Erbrecht ist. Sollten Sie hierzu noch eine weitere Beratung wünschen, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting als Fachanwältin für Erbrecht jederzeit gerne zur Verfügung.