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Sonderbedarf beim Kindesunterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Sonderbedarf beim Kindesunterhalt muß unregelmäßig, außergewöhnlich hoch und angemessen sein!

Will man den Kindesunterhalt ermitteln hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Mit den dort abgedruckten Tabellenbeträgen soll der allgemeine Lebensbedarf des Kindes gedeckt werden. Häufig stellt sich der betreuende Elternteil die Frage, ob verschiedene Kosten nicht als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen sind, z.B. Kosten für Nachhilfestunden, Schulfahrten, kieferorthopädische Behandlungen etc. Sonderbedarf kann nur dann geltend gemacht werden, wenn notwendige Lebensbedürfnisse gedeckt werden sollen. Vollkommen zu Recht hat das Amtsgericht Nordenham daher entschieden, dass außergewöhnlich hohe Handykosten eines Minderjährigen, verursacht durch Telefonsex, keinen Sonderbedarf darstellt, weil es sich nicht um notwendige Lebensbedürfnisse handelt. Sonderbedarf setzt voraus, dass der Bedarf erstens unregelmäßig, zweitens außergewöhnlich hoch ist und nicht zu einer unangemessenen Lastenverteilung zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem führt.

Unregelmäßig ist der Bedarf immer dann, wenn er plötzlich und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Der Verpflichtete muss dem Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig über einen möglichen Sonderbedarf informieren, damit dieser sich hierauf einstellen und Rücklagen bilden kann. Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist hängt davon ab, welche Mittel für den laufenden Bedarf zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung zum Sonderbedarf wird von den Oberlandesgerichten äußerst unterschiedlich behandelt.

Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall Sonderbedarf erfolgreich geltend gemacht werden kann. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Besprechungstermin mit unserer Fachanwältin für Familienrecht. Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören!

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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Borgmann & Witting
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