Sonderbedarf beim Kindesunterhalt – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt muß unregelmäßig, außergewöhnlich hoch und angemessen sein!
Will man den Kindesunterhalt ermitteln hilft ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Mit den dort abgedruckten Tabellenbeträgen soll der allgemeine Lebensbedarf des Kindes gedeckt werden. Häufig stellt sich der betreuende Elternteil die Frage, ob verschiedene Kosten nicht als Sonderbedarf vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen sind, z.B. Kosten für Nachhilfestunden, Schulfahrten, kieferorthopädische Behandlungen etc. Sonderbedarf kann nur dann geltend gemacht werden, wenn notwendige Lebensbedürfnisse gedeckt werden sollen. Vollkommen zu Recht hat das Amtsgericht Nordenham daher entschieden, dass außergewöhnlich hohe Handykosten eines Minderjährigen, verursacht durch Telefonsex, keinen Sonderbedarf darstellt, weil es sich nicht um notwendige Lebensbedürfnisse handelt. Sonderbedarf setzt voraus, dass der Bedarf erstens unregelmäßig, zweitens außergewöhnlich hoch ist und nicht zu einer unangemessenen Lastenverteilung zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem führt.
Unregelmäßig ist der Bedarf immer dann, wenn er plötzlich und nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Der Verpflichtete muss dem Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig über einen möglichen Sonderbedarf informieren, damit dieser sich hierauf einstellen und Rücklagen bilden kann. Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist hängt davon ab, welche Mittel für den laufenden Bedarf zur Verfügung stehen. Die Rechtsprechung zum Sonderbedarf wird von den Oberlandesgerichten äußerst unterschiedlich behandelt.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall Sonderbedarf erfolgreich geltend gemacht werden kann. Vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Besprechungstermin mit unserer Fachanwältin für Familienrecht. Wir würden uns freuen, von Ihnen zu hören!