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Güterrecht / Zugewinn – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin

Bei einer Scheidung ist der Zugewinn zwischen den Eheleuten auszugleichen. Bei Unternehmern kann dies kompliziert werden!

Zugewinnausgleich – Was steht Ihnen zu?

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Oft meinen Eheleute, dass ihnen das eheliche Vermögen gemeinsam gehöre. Dies ist aber falsch. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens, das er vor Eheschließung besaß und auch desjenigen Vermögens, das er während der Ehe für sich erworben hat.

Erst bei einer Ehescheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten einen Teil dieses Zuwachses abgeben. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig. Der Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen werden, da nur ein Zahlbetrag geschuldet ist.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Wie wird der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet?

Die Berechnung des Zugewinnausgleiches setzt eine sorgfältige Analyse des Anfangs- sowie des Endvermögens der Ehegatten voraus. Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besitzt. Das Endvermögen ist der Vermögensbestand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten zwischen der Eheschließung und der Zustellung eines Scheidungsantrages gewachsen ist.

Für Unternehmer und Freiberufler wird die Ermittlung von Vermögenswerten oft kompliziert. Der BGH hat im Jahr 2011 – BGH-Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 – entschieden, dass bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch immaterielle Werte, wie beispielsweise der sogenannte „goodwill“ eines Unternehmens grundsätzlich mit zu berücksichtigen sind. Bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Endvermögens sind im Hinblick auf den „goodwill“ latente Steuern abzusetzen und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist oder nicht.

Geerbtes oder geschenktes Vermögen fällt nicht in den Zugewinn. Hierbei handelt es sich um sogenannte privilegierte Erwerbe gemäß § 1374 Absatz 2 BGB. Allenfalls die Wertsteigerungen werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Haftung für Schulden des Ehepartners?

Grundsätzlich haften die Ehegatten auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Für Kreditverträge oder sonstige Verbindlichkeiten kommt es im Rahmen der Haftung nur darauf an, wer Vertragspartner geworden ist.

Wann sollten Sie aktiv werden?

Leider müssen viele Ehegatten feststellen, dass der andere Ehepartner versucht, Vermögen beiseite zu schaffen. Schauen Sie nicht tatenlos zu, sondern lassen Sie sich spätestens dann von uns beraten! Für alle Fragen rund um das Thema Güterrecht und Zugewinn bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Ich bin bereits seit dem Jahre 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit über 20 Jahren im Familienrecht tätig. Mit meinem Erfahrungsschatz und meinem know-how stehe ich Ihnen gerne zur Seite, da es beim Güterrecht bzw. dem Zugewinn oftmals darum geht, Ihre wirtschaftliche Existensgrundlage zu erhalten.

Sprechen Sie mich an. Ich würde mich freuen, Sie zu meinen Mandanten zählen zu dürfen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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