Nebentätigkeiten als Kündigungsgrund – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Fast alle Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine Nebentätigkeit einschränken. Arbeitgeber können aber eine Nebentätigkeit nicht verbieten.
Nebentätigkeitsverbot nicht zulässig
Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie ihrem Mitarbeiter in der Regel eine Nebentätigkeit nicht verbieten können, selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter Vollzeit arbeitet, d. h. 40 Stunden pro Woche tätig ist. In einem nunmehr entschiedenen Fall ist das Bundesarbeitsgericht sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat festgestellt, dass bei der Bestimmung der Reichweite des in einem Arbeitsvertrag bestehenden Wettbewerbsverbot stets die in Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden muss.
Berufsfreiheit würde sonst eingeschränkt
Daher ist – so die eindeutige Feststellung des Bundesarbeitsgerichts – im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Nach Ansicht der Richter spricht alles dafür, dass bei bloßen Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug eine Nebentätigkeit vom Arbeitsgeber nicht verboten werden kann.
Richtige Entscheidung
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen, da hierdurch die Freiheit jedes Arbeitnehmers gestärkt wird. Sollten auch Sie von einem Nebentätigkeitsverbot betroffen sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.