Unterhalt und Tod – Rechtsanwalt für Familienrecht Berlin
Im Gegensatz zum nicht geschiedenen Ehegatten kann der geschiedene Ehegatte auch nach dem Tod noch Unterhalt forden!
Unterhalt nach dem Tod!
Grundsätzlich erlischt die Unterhaltspflicht des Unterhaltsverpflichteten mit seinem Tod. Dies gilt in der Regel gegenüber dem nicht geschiedenen Ehegatten und den Kindern. Was passiert aber mit dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten? Erlischt dieser auch? Die Antwort wird viele überraschen: gemäß § 1586 b BGB erlischt die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nicht. Im Ergebnis führt dies jedoch aber nicht zu einer Besserstellung des geschiedenen Ehegatten. Vielmehr tritt der nacheheliche Unterhaltsanspruch an die Stelle der (früheren) erbrechtlichen Ansprüche, die dem Unterhaltsberechtigten mit der Scheidung nicht mehr zustehen.
Schuldner des Unterhalts ist mit dem Zeitpunkt des Todes der Erbe. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten durch den sogenannten fiktiven Pflichtteil begrenzt. Der Erbe schuldet also dem geschiedenen Ehegatten nur den Unterhalt, der ihm zustehen würde, sofern die Ehe nicht geschieden worden wäre. Hierbei wird also im Ergebnis die geschiedene Ehe über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus fingiert. Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass dem Unterhaltsberechtigten nur der Unterhalt zusteht, der sich aus der Pflichtteilsquote und der Höhe des Pflichtteilsanspruches ergibt.
Haben Sie hierzu noch weitere Fragen? Dann vereinbaren Sie bitte mit unserer Fachanwältin für Familienrecht sowie unserer Fachanwältin für Erbrecht einen persönlichen Besprechungstermin.