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Foto der Anwälte Andrea Borgmann Witting und Markus Witting
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Verwirkung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ist bei einer fehlerhaften Unterrichtung über den Betriebsübergang noch sehr lange möglich.

Widerspruch gegen Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Verwirkung eines Betriebsübergangs ein sehr interessantes Urteil gesprochen. Hintergrund des Falles war, dass der Arbeitgeber über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet hatte. Nach § 613 a Abs. 5 BGB treffen den Arbeitgeber im Falle eines Betriebsübergangs umfangreiche Informationspflichten. Kommt der Arbeitgeber diesen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nach, wird die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nicht in Gang gesetzt.

Widerspruch bei Insolvenz des neuen Arbeitgebers

Theoretisch behält der Arbeitnehmer dann unbegrenzt die Möglichkeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn und soweit der „neue“ Arbeitgeber in Insolvenz verfällt. Dann bleibt es den Arbeitnehmern unbenommen, den Widerspruch zu erklären, so dass sie dann wieder Beschäftigte des „alten“ Arbeitgebers sind. Dass dies jedoch nicht unbegrenzt gehen kann, versteht sich eigentlich von selbst. Bei den bisherigen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen war es immer so, dass der Widerspruch ein bis zwei Jahre nach dem Betriebsübergang eingelegt wurde. Bei derartigen Zeiträumen ist das BAG nicht von einer Verwirkung ausgegangen, d.h. der Widerspruch war noch rechtzeitig.

Nach über 6 Jahren ist Widerspruch verwirkt

Offensichtlich hat das BAG jetzt eine Grenze gezogen. Spätestens nach 6 ½ Jahren soll nunmehr Schluss sein, d.h. auch bei einer unrichtigen Unterrichtung zum Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer nach 6 ½ Jahren nicht mehr widersprechen. Eine sehr interessante und praxisrelevante Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG Zeiträume von 4 bzw. 5 Jahren einschätzt.

Beratung hilft

Sind Sie hiervon betroffen? Wünschen Sie eine weitere Beratung? Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung zur Verfügung. Ich würde mich freuen, wenn Sie Kontakt mit mir aufnehmen.

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Rechtsanwälte

Andrea
Borgmann-Witting

Foto der Anwältin Andrea Borgmann Witting

Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
sowie Fachanwältin für Erbrecht

„Ich bin Vollblutjuristin“, sagt Andrea Borgmann-Witting. Das bedeutet für sie: Zum einen über jedes Mandanten-Anliegen den umfassenden Überblick gewinnen und dadurch „das große Ganze“ im Blick haben – zum anderen eine Gesamtregelung anstreben, mit der beide Seiten zufrieden sind. Diese Grundsätze gelten für sie sowohl im Ehe- und Familienrecht als auch im Erbrecht.

Konsequenterweise strebt Andrea Borgmann-Witting – mit Einfühlungsvermögen und gesundem Menschenverstand – außergerichtliche Einigungen an. Kommt es allerdings zum Prozess, geht sie mit Maximalforderungen in den Gerichtssaal. Dann spielt ihr Verhandlungsgeschick eine große Rolle – und das hat viel mit Erfahrung zu tun.

Andrea Borgmann-Witting, Mutter von zwei Kindern, ist seit 2001 Fachanwältin für Familienrecht und seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht. Seit März 2022 ist Frau Borgmann-Witting als Notarin in Berlin zugelassen. Sie geht gerne in die Oper und interessiert sich für zeitgenössische Kunst. Den körperlichen Ausgleich holt sie sich regelmäßig auf dem Tennisplatz.

Markus
Witting

Foto des Anwalts Markus Witting

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Arbeit – damit auch berufliche Zukunft, Karriere, Geld – steht im Zentrum unseres Lebens. Und daher will Markus Witting dort helfen, wo Menschen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in rechtlichen Streit geraten. Sein Gebiet und seine große Freude ist das Arbeitsrecht. Da geht es um Kündigungen, Abmahnungen, Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen. Oder anders: Um alle Belange des Arbeitsrechts.

Markus Wittings Basis für gute Rechtsberatung und auch Erfolg vor Gericht ist seine hohe fachliche Kompetenz. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Berlin ist Lebensmittelpunkt von ihm und seiner Familie. In seiner Freizeit treibt er gerne Sport und geht –am liebsten mit seiner Frau – auf Reisen. Und manchmal überkommt ihn seine Liebe für alte Autos.

Kosten

Wir garantieren volle Transparenz von Kosten und Leistungen. Zusammen mit Ihnen, unseren Mandanten, besprechen und vereinbaren wir alle notwendigen Schritte und den damit verbundenen Aufwand. Grundsätzlich rechnen wir nach Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Im Einzelfall werden Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen.

Eine (außergerichtliche) Erstberatung bieten wir Ihnen für 226,10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an. Diese Pauschale deckt ein etwa einstündiges Gespräch ab – und etwa soviel Zeit brauchen und nehmen wir uns auch für eine erste Beratung.

Eine Rechtsschutzversicherung bietet Vorteile, dadurch ist für den Mandanten einiges einfacher. So ist beispielsweise die Erstberatung häufig abgedeckt. Nach Zusage der Kostendeckung fallen für Sie keine weiteren Kosten an – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung. Im Familien- und Erbrecht gelten gesonderte Konditionen. Wir kümmern uns um Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Versicherung.

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