Verwirkung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ist bei einer fehlerhaften Unterrichtung über den Betriebsübergang noch sehr lange möglich.
Widerspruch gegen Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Verwirkung eines Betriebsübergangs ein sehr interessantes Urteil gesprochen. Hintergrund des Falles war, dass der Arbeitgeber über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet hatte. Nach § 613 a Abs. 5 BGB treffen den Arbeitgeber im Falle eines Betriebsübergangs umfangreiche Informationspflichten. Kommt der Arbeitgeber diesen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nach, wird die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nicht in Gang gesetzt.
Widerspruch bei Insolvenz des neuen Arbeitgebers
Theoretisch behält der Arbeitnehmer dann unbegrenzt die Möglichkeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn und soweit der „neue“ Arbeitgeber in Insolvenz verfällt. Dann bleibt es den Arbeitnehmern unbenommen, den Widerspruch zu erklären, so dass sie dann wieder Beschäftigte des „alten“ Arbeitgebers sind. Dass dies jedoch nicht unbegrenzt gehen kann, versteht sich eigentlich von selbst. Bei den bisherigen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen war es immer so, dass der Widerspruch ein bis zwei Jahre nach dem Betriebsübergang eingelegt wurde. Bei derartigen Zeiträumen ist das BAG nicht von einer Verwirkung ausgegangen, d.h. der Widerspruch war noch rechtzeitig.
Nach über 6 Jahren ist Widerspruch verwirkt
Offensichtlich hat das BAG jetzt eine Grenze gezogen. Spätestens nach 6 ½ Jahren soll nunmehr Schluss sein, d.h. auch bei einer unrichtigen Unterrichtung zum Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer nach 6 ½ Jahren nicht mehr widersprechen. Eine sehr interessante und praxisrelevante Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG Zeiträume von 4 bzw. 5 Jahren einschätzt.
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