Erbschaftssteuer – Rechtsanwalt für Erbrecht Berlin
Eine Übersicht zu den Erbschaftssteuersätzen und wie Erbschaftssteuer gespart werden kann!
Rechtsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Ob und in welcher Höhe der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Pflichtteilsberechtigte Erbschafts- und Schenkungssteuer zu zahlen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere dem Nachlasswert, der Steuerklasse und den Freibeträgen:
Steuerklassen: | ||
Personen der Steuerklasse I | Personen der Steuerklasse II | Personen der Steuerklasse III |
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alle übrigen Personen (z.B. Freunde, Lebensgefährten) |
Freibeträge: | |
Personen | Freibetrag |
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder oder Stiefkinder, Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 200.000 € |
sonstige Personen aus Steuerklasse I (z.B. Eltern und Großeltern) | 100.000 € |
Personen aus Steuerklasse II oder III (z.B. Geschwister) | 20.000 € |
Zusätzliche Versorgungsfreibeträge: | |
Personen | Versorgungsfreibetrag |
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner | 256.000 € |
Kinder bis zu 5 Jahren | 52.000 € |
Kinder von 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
Kinder von 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
Kinder von 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
Kinder von 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Steuersätze: | |||
Wert des Vermögens abzüglich Freibetrag | Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse | ||
bis zu | I | II (ab 2010) | III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung:
Steuerfrei bleiben unter anderem:
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
- Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
- die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
- Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum: bei der Vererbung oder Schenkung von selbstgenutztem Wohnraum, der in Deutschland, einem Mitgliedsland der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 dieser Erwerb gänzlich von der Steuer befreit. Die Behandlung der Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum war ein Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2008.
Als Fachanwältin für Erbrecht bin ich insofern beratend für Sie tätig. Bei komplizierten Fallgestaltungen arbeiten wir eng mit Steuerberatern zusammen, die auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts spezialisiert sind.
Sie wollen Erbschaftssteuer sparen?
Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, eine steueroptimierte Vermögensnachfolge zu regeln:
- Adoption
- Ausschöpfen testamentarischer Anordnungsmöglichkeiten (zB: Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Teilungsanordnung)
- Ausnutzung von Freibeträgen
- Eheverträge/ ehebedingte Zuwendungen
- Familienpool
- Generationensprung
- Kettenschenkung
- Lebensversicherungen
- Nießbrauch
- Pflegeverpflichtung
- Schenkungen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)
- Stiftung
Nach dem Erbfall kann ebenfalls steueroptimiert gehandelt werden, insbesondere durch:
- Ausschlagung der Erbschaft (gegen Abfindung)
- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Geltendmachung sämtlicher Freibeträge und Steuerbefreiungen (z.B.: Familienheim, Pflegefreibetrag)
- Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über Grundbesitzwerte einlegen
- Zugewinnausgleich verlangen
Unsere Leistung – für Sie!
Haben Sie noch Fragen zur Erbschaftssteuer? Wollen Sie möglichst steueroptimiert vererben? Dann sollten wir uns kenenlernen. Bitte vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht, Frau Rechtsanwältin Borgmann-Witting, einen persönlichen Beratungstermin. Von uns können Sie eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse ausgerichtete, qualifizierte erbrechtliche Beratung erwarten.
Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.