Bleibt die Abmahnung bestehen – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Abmahnungen bleiben nicht für immer bestehen. Spätestens nach 2 Jahren verlieren Abmahnungen ihren rechtliche Wirkung!
Abmahnungen nach 2 Jahren wirkunsglos!
Abmahnungen fallen nach einem Zeitraum von zwei Jahren ersatzlos weg, d.h. sie dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Begründet wird dies damit, daß nach 2 Jahren die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers endgültig entschuldigt ist. Hiergegen haben sich in jüngster Vergangenheit verschiedene Arbeitsrechtler gewandt. Als Vorwand wurde das Emmely Urteil genommen.
Auch neue Rechtsprechung ändert nichts!
Im Emmely-Urteil hat das Bundesarbeitsgerichtfestgestellt, dass die Kündigung auch gerade deswegen unwirksam ist, da das Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg ohne Beanstandungen durchgeführt wurde. Einige, dem Arbeitgeberlager nahe stehende Anwälte meinen nunmehr, dass im Gegenschluss auch eine vor Jahren ausgesprochene Abmahnung beispielsweise bei einem Kündigungsschutzverfahren herangezogen werden kann, da dann im Gegenschluss für die Wirksamkeit argumentiert werden könnte, dass das Arbeitsverhältnis gerade nicht unproblematisch gewesen sei.
Gegenschluß ist nicht zulässig!
Dieser Gegenschluß ist jedoch nicht zulässig. Nicht alles, was zugunsten des Arbeitnehmers gewertet werden darf, darf im Gegenschluß dann auch zu seinem Nachteil verwertet werden. Gerade der Sanktionscharakter einer Abmahnung verbietet es meines Erachtens, dass diese noch verwandt werden darf, wenn ihre „Haltbarkeit“ abgelaufen ist. Zum Glück sieht dies die Rechtsprechung auch so, so daß es dabei verbleibt, daß eine Abmahnung nach 2 Jahren ungültig wird.