Haftung für Schäden – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Arbeitnehmer haften bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit quotal und bei grober Fahrlässigkeit vollständig.
Haftung ist abhängig vom Verschulden
Nach gefestigter Rechtssprechung finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Hierbei ist die Anwendung dieser Grundsätze nicht abhängig davon, ob die den Schaden verursachende Tätigkeit gefahrgeneigt war. Vielmehr kommt es alleine darauf an, wie das Verhalten des Arbeitnehmers einzustufen ist. Dabei wird zwischen dem Grad der Fahrlässigkeit unterschieden.
Arten der Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber quotal zu verteilen ist.
Leichte Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, sofern dem Arbeitnehmer nur eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen kann.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem Dritten eingeleuchtet hätte. Als grob fahrlässig wurde von der Rechtsprechung insbesondere das Fahren im alkoholisiertem Zustand, die Unfallverursachung durch ein Handytelefonat während der Fahrt und das Überfahren eine Ampel, die Rotlicht zeigt, angenommen.
Normale Fahrlässigkeit
Bei der normalen Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Verteilung des Schadens in Betracht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen, gehört der Grad des dem Arbeitnehmer zu Last fallende Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit und die Höhe des Schadens. Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abzudeckendes Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts ist ebenfalls zu berücksichtigen.